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29.10.2021, 08.50

KATHOLISCHE KIRCHGEMEINDE WALCHWIL

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN KIRCHGEMEINDEVERSAMMLUNG (Genehmigung Budget 2022, Festlegung Steuerfuss, Erneuerungswahlen Kirchenrat und Rechnungsprüfungskommission)

 

Dienstag, 23. November 2021 um 20 Uhr im Pfarreizentrum St. Johannes, Walchwil

Traktanden

  1. Genehmigung des Protokolls der Kirchgemeindeversammlung vom 18. Mai 2021
  2. Budget 2022 und Festlegung des Steuerfusses – Bericht und Antrag des Kirchenrates und der Rechnungsprüfungskommission
  3. Kenntnisnahme des Finanzplans 2023 – 2026
  4. Erneuerungswahlen für die Amtsperiode 2022 – 2025
  5. a) Mitglieder des Kirchenrates
  6. b) Präsident(in) des Kirchenrates
  7. c) Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission
  8. d) Präsident(in) der Rechnungsprüfungskommission

 

Im Anschluss an die Kirchgemeindeversammlung findet draussen ein Apéro statt, sofern dies wetterbedingt möglich ist.

 

Die Vorlage der Kirchgemeindeversammlung wird allen Haushaltungen in Walchwil zugestellt. Diese Vorlage und das Protokoll der Kirchgemeindeversammlung vom 18. Mai 2021 sind beim Pfarramt erhältlich, auf  www.kg-walchwil.ch aufgeschaltet und liegen im Schriftenstand der Pfarrkirche und des Pfarreizentrums zur Einsichtnahme auf.

 

Stimmrecht

Das Stimmrecht an der Kirchgemeindeversammlung haben alle auf dem Gebiet der Kirchgemeinde Walchwil wohnhaften katholischen Schweizerbürgerinnen und –bürger, sowie katholische Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, die das 18. Altersjahr zurückgelegt und den Heimatschein mindestens fünf Tage vor der Versammlung bei der Einwohnerkontrolle Walchwil hinterlegt haben.

 

Rechtsmittelbelehrung für Stimmrechtsbeschwerde

Wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen (so genannte abstimmungs- und wahlrechtliche Mängel) kann gemäss § 17bis des Gemeindegesetzes in Verbindung mit § 67 ff. des Wahl- und Abstimmungsgesetzes beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 Wahl- und Abstimmungsgesetz).

 

Walchwil, 29. Oktober 2021                     Kirchenrat Walchwil